Satzung “Gästeführerverein Soest und Soester Börde”

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Gästeführerverein Soest und Soester Börde (GfV Soest)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintrag in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins „Gästeführerverein Soest und Soester Börde e.V. (GfV Soest e.V.)“ ist das Amtsgericht in Soest.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  4. § 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Gästeführer und Gästeführerinnen im Kreis Soest.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Hierzu gehören auch die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit allen für die Bereich Kunst, Kultur und Völkerverständigung relevanten Kräfte, die Öffentlichkeitsarbeit zur Imagepflege des Gästeführers, Durchsetzung der beruflichen Anerkennung, Informationen über steuerliche, rechtliche und versicherungsrechtliche Fragen, Schaffung und Pflege von Kontakten zu Kollegen und Kolleginnen in allen deutschen Städten. Der Verein verpflichtet sich zu Fortbildungsmaßnahmen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige große Vergütungen begünstigt werden. 
  4. § 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied kann jede /r aktive Gästeführer /in werden, sofern er die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
  2. Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
  3. Zu außerordentlichen Mitgliedern können auf Antrag natürliche und juristische Personen als Förderer und Freunde des Vereins durch den Vorstand ernannt werden. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.
  4. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Mitglieder und außerordentliche Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, ansonsten haben sie volle Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder haben kein passives Wahlrecht. 
  6. § 4 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausreichend.
  2. Fälligkeit des Beitrages ist der 15. Januar des Geschäftsjahres.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem T od des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt, schriftlich, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
  3. durch Ausschluss aus dem Verein, wie es die Satzung in § 7, Punkt 6 vorsieht 
  4. § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand 
  3. § 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt in schriftlicher Form per Brief oder Textform, bei einer Frist von zwei Wochen und enthält die Tagesordnung.
  3. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch Letztere / r verhindert, leitet der / die Schriftführer / in die Versammlung. Ist auch der / diese verhindert wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den / die Versammlungsleiter / in.
  6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden Mitglieder, zum Ausschluss eines Vereinsmitglieds die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von mindestens 51% aller Mitglieder erforderlich. Es ist auch eine schriftliche Zustimmung möglich.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem / der Schriftführer / in und dem / der Versammlungsleiter / in / zu unterzeichnen ist. 
  9. § 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem / der 1. Vorsitzenden
b. dem / der 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer / der Schriftführerin

  1. Der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer / die Schriftführerin sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. 
  4. § 9 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

2. Sie werden für ein Jahr gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3 Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit wird als Anfallberechtigter nach § 45 BGB das Presbyterium der Hohne-Kirchen-Gemeinde Soest bestimmt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die in der Mitgliederversammlung vom 02.07.2014 beschlossene Satzung.

Wilfried Bökenbrink, Petra Menke-Koerner, Anita Strunk